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Satzung

WIESBADENER

KANU-VEREIN

1922 e.V.

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Bootshaus: Wiesbaden-Biebrich, Uferstraße 2

Satzung

§ 1 Zweck des Vereines


Der Verein führt den Namen WIESBADENER KANU-VEREIN 1922 E. V. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Kanusports sowie geeigneter Ergänzungssportarten zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Besondere Bedeutung genießt dabei die Jugendpflege. Diesen Zwecken dienen die Finanzmittel des Vereines sowie die den Verein gehörenden Mobilien und Immobilien. Mittel des Vereines, sowie etwaige Gewinne, auch des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, dürfen nur für die satzungsmäßigen. Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken. des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Farben des Vereines sind blau/orange.



§ 2 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Gerichtsstand ist Wiesbaden.



§ 3 Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft im WKV bedarf eines schriftlichen Antrages. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Namen der neuen Mitglieder sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Gegen die Aufnahme steht jedem volljährigen Mitglied das Recht des Einspruchs binnen eines Monats nach Veröffentlichung zu. Wird einem Antrag widersprochen, so hat sich der Vorstand noch einmal unter Beachtung der vorgetragenen Gründe mit dem Aufnahmeantrag zu befassen: Die dann getroffene Entscheidung ist endgültig. Die Einordnung der Mitglieder erfolgt nach der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und Anlage der Satzung ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Änderungen dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen, die Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge haben,


Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Kündigung
3. Ausschluß.

Zur Kündigung bedarf es einer schriftlichen Austrittserklärung zum nächsten Quartalsende. Ausgeschlossen werden kann durch Vorstandsbeschluß, wer seine Pflichten dem Verein gegenüber gröblich verletzt. Dazu zählt vereinsschädigendes oder grob unsportliches Verhalten. Ausgeschlossen werden kann auch, wer 6 Monate und länger mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft steht bei Forderungen dem Verein ein Pfandrecht an den eingebrachten Gegenständen zu. Die Verpflichtung zur Begleichung der Verbindlichkeiten wird dadurch nicht berührt.
Kinder und Jugendliche, die Mitglied im Verein werden wollen, müssen mindestens im Besitz des Freischwimmerzeugnisses sein. Der Verein ist zur Nachprüfung nicht verpflichtet.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Sportgeräte des Vereines nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Regeln zu benutzen. Sie haben Anrecht auf einen Bootsplatz und einen Spind, soweit Platz vorhanden ist und der dafür vorgesehene Beitrag entrichtet wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinsvermögen pfleglich zu behandeln und den Anordnungen der Weisungsberechtigten Folge zu leisten. Sie sind weiterhin verpflichtet, im Rahmen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit Arbeitsdienst ohne Vergütung zur Erhaltung des Vereinseigentums, der Ordnung und der Sauberkeit zu leisten. Dies gilt insbesondere bei Hochwasser oder sonstiger Fälle unmittelbarer Gefahr. Der Vorstand ist berechtigt, bei pflichtwidrigem Verhalten von Mitgliedern Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen. Je nach Schwere des Verstoßes kommen hierbei infrage:

· Verweis,

· zeitlicher Ausschluß vom Trainingsbetrieb,

· Bootshaussperre,

· Ausschluß.


Der Verein haftet nicht für eingebrachte Sachen.


Er schließt jedoch folgende Versicherungen ab:

· Feuerversicherung

· Einbruchdiebstahlversicherung

· Haftpflichtversicherung

· Sportunfallversicherung.



§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereines sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie besteht aus den Mitgliedern und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie hat insbesondere den Vorstand, die Kassenprüfer und den Ehrenrat zu wählen, über Satzungsänderungen zu beschließen, den Haushaltsplan zu genehmigen, die Jahresberichte entgegenzunehmen und nach Zustimmung den Vorstand zu entlasten. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich, mindestens vierzehn Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung durch die Vereinszeitschrift oder eine besondere Benachrichtigung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlußfähig.

Abgestimmt wird mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der erschienen Mitglieder notwendig.

Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.


Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

· der Vorsitzende,

· der stellvertretende Vorsitzende,

· der Schatzmeister,

· der Schriftführer.


Dem erweiterten Vorstand gehören 12 Beisitzer an, darunter Fachwarte

· der Sportwart,

· der Wanderwart,

· der Jugendwart,

· der stellv. Jugendwart,

· der Bootshauswart,

· der Fahrzeugwart,

· der Pressewart,

· der 2. Schatzmeister,

· der 2. Schriftführer.


Die Vergabe weiterer Funktionen bleibt dem Vorstand vorbehalten. Soweit für den Sportbetrieb ein besonderer Trainer beauftragt wird, gehört dieser dem Vorstand mit beratender Stimme an. Das Gleiche gilt für den Sportarzt. Alle sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.



§ 6 Geschäftsführung


Der Verein wird nach außen hin vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Kassengeschäfte von erheblicher Bedeutung müssen zwei Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes tragen. Als erheblich gelten Geschäfte im Wert über 1.000.--DM im Einzelfall. Auf Rechnungen ist die sachliche Richtigkeit von den zuständigen Fachwart zu bescheinigen. Ansonsten obliegt die laufende Geschäftsführung dem geschäftsführenden Vorstand. Die Fachwarte verwalten ihren Aufgabenbereich weitgehend selbständig im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Arbeitsweise, Geschäftsverteilung, Funktionen der Beisitzer und sonstige wichtige Verfahrensfragen geregelt sind. Sie ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Ober die Ergebnisse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen.



§ 7 Wahlen


Die Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und geheim. Soweit der Antrag gestellt wird und sich nicht mehrere Personen um das selbe Amt bewerben, kann auch offen durch Handzeichen gewählt werden. Das gilt jedoch nicht für das Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.



§ 9 Kassenprüfer


Es sind jährlich von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht den Vorstand angehören. Sie haben gemeinschaftlich die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu geben. Wiederwahl ist zulässig.



§ 10 Ehrenrat


Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Sie müssen mindestens 30 Jahre alt sein, dem Verein seit mindestens fünf Jahren angehören und durch ihre Persönlichkeit das -besondere Vertrauen der Mitglieder genießen. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Aufgabe des Ehrenrates ist es, bei Differenzen zwischen Mitgliedern des Vereines und dem Vorstand schlichtend einzugreifen. Er gilt als Berufungsinstanz bei disziplinaren Maßnahmen des Vorstandes. Die dann getroffene Entscheidung des Ehrenrates ist unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig. Der Ehrenrat kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden.



§ 11 Auflösung des Vereines


Die Auflösung des Vereines kann auf Antrag durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluß über die Auflösung erlangt Gültigkeit, wenn vier Fünftel dieser stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird.
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt nach Begleichung der Verbindlichkeiten etwa noch vorhandenes Vermögen dem Landessportbund Hessen e. V. zu, mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.



§ 12 Besondere Regelungen


Beitrags-, Sport-, Jugend- und Fahrtenordnung, Bootshaus und Ehrenordnung sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie sind jedoch nach Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung für alle gleichermaßen verbindlich.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 24.10.1959 in der zuletzt gültigen Fassung.



Wiesbaden den, 4. Oktober 1989

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